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Gutachten/Planunterlagen

Veröffentlicht: 14.09.2020

0. Ausgangssituation

Die Stadt Kaltenkirchen führt derzeit ein Planverfahren zur 17. Änderung ihres Flächennutzungsplanes durch.

Im Rahmen der Planänderung soll ein ca. 9,7ha großes Gebiet als „Sondergebiet für den Motorsport“ ausgewiesen werden. 4,4 ha dieser Fläche sind als Flächen für die Landwirtschaft ausgewiesen, 5,3 ha sind „Wald“ im Sinne von §2 des Landeswaldgesetzes (SH) 

Bei dem Wald handelt es sich um einen vitalen, ca. 30jährigen Laubwald. Trotz zwei aufeinander folgenden trockenen Jahren weist der Wald keine Schäden auf. Der Wald besteht zu 30% aus Eichen, zu 25% aus Buchen, zu 25% aus Birken und zu 20% aus Weiden. 

Auf der Internetseite https://bgmg-kaki.de/ ist ein Bildverzeichnis des Waldes eingestellt.

Die Waldflächen (2) stehen im Eigentum der Stadt Kaltenkirchen und sind somit Körperschaftswald im Sinne von §6 des Landeswaldgesetzes.

Die Planungen verstoßen gegen das Landeswaldgesetz – was nachstehend begründet wird.

 

1. § 4 des Landeswaldgesetzes

§ 4 
Sicherung der Waldfunktionen bei 
Planungen und Maßnahmen von Trägern öffentlicher Vorhaben 

Die Träger öffentlicher Vorhaben haben bei Planungen und Maßnahmen, die eine Inanspruchnahme von Waldflächen vorsehen oder die in ihren Auswirkungen Waldflächen betreffen können, 

1.
die Funktionen des Waldes nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 angemessen zu berücksichtigen; sie sollen Wald nur in Anspruch nehmen, soweit der Planungszweck nicht auf anderen Flächen verwirklicht werden kann, und ………

 

Der Planungszweck kann auf anderen Flächen realisiert werden. In nur ca. 15 km Entfernung befindet sich die nicht ausgelastete Motocrossanlage des MSC Bokel, in ca. 50 km Entfernung die Motocross-Großanlage des MCE Tensfeld.

Nach Angaben der Stadt Kaltenkirchen sollen für den MSC Kaltenkirchen Trainingsmöglichkeiten geschaffen werden. Dieses ist auf den genannten Anlagen möglich.

In ca. 6km Entfernung befinden sich aufgebrauchte Sand- und Kiesabbaugebiete in der Gemeinde Nützen. Dort werden schon jetzt Veranstaltungen des MSC Kaltenkirchen durchgeführt. 

Eine notwendige Prüfung von Alternativstandorten ist nicht durchgeführt worden. Zumindest ergibt die eingesehene Planungsakte keine Hinweise oder Dokumentationen darauf.

 

2.  § 6 des Landeswaldgesetzes

§ 6
Zielsetzungen für den Staats- und Körperschaftswald

Der Staats- und Körperschaftswald dient in besonderem Maße dem Allgemeinwohl. Er ist unter besonderer Berücksichtigung der Schutz- und Erholungsfunktion zu bewirtschaften, zu entwickeln und zu vermehren. 10 Prozent der Gesamtfläche des Staats- und Körperschaftswaldes sollen zur Schaffung eines Netzes von Naturwäldern aus der Bewirtschaftung genommen werden. 

 

Aus dem Gesetzestext wird abgeleitet, dass eine Kommune ihren Körperschaftswald grundsätzlich nicht aufgeben darf. Allenfalls käme ein Projekt in Frage, dass über das besondere, dem Allgemeinwohl dienende Maß hinausgeht wie z.B. für das Kreiskrankenhaus, dass in die Notfallversorgung aufgenommen wurde und jetzt einen Anbau dringend benötigt.

Eine umwelt- und naturbelastende Motocross-Anlage ist mit den Zielsetzungen von §6 des Landeswaldgesetzes unvereinbar!

 

3. § 9 (3) 3. des Landeswaldgesetzes

§ 9
Umwandlung von Wald

(1) Wald darf nur mit vorheriger Genehmigung der Forstbehörde abgeholzt, gerodet oder auf sonstige Weise in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden (Umwandlung)……… 
 (3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Erhaltung des Waldes im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die beabsichtigte Umwandlung 
……………….
2.
benachbarten Wald gefährden oder die Erhaltung oder Bildung geschlossener Waldbestände beeinträchtigen würde ………

 

Die Genehmigung ist zu versagen - der Gesetzestext räumt bei diesem Sachverhalt kein Ermessen ein.

Der Wald grenzt unmittelbar und mit Kronenschluss an ein größeres Waldgebiet in der Gemeinde Alveslohe. Die Gemeinde Alveslohe hat das gemeindliche Einvernehmen zu diesem Projekt verweigert.

Orange = Kaltenkirchen
Blau = Alveslohe

Obwohl an dieser Stelle bereits feststehen müsste, dass eine Waldumwandlungsgenehmigung nicht erteilt werden kann und darf, werden weitere Argumente gegen eine Waldumwandlung vorgetragen. 

 

3. § 9 (3) 3. des Landeswaldgesetzes (Interessenabwägung)

§ 9 
Umwandlung von Wald 

(1) Wald darf nur mit vorheriger Genehmigung der Forstbehörde abgeholzt, gerodet oder auf sonstige Weise in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden (Umwandlung) ………………..
 (3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Erhaltung des Waldes im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt. ………..

 

Vor der Entscheidung über eine Waldumwandlung bedarf es einer Abwägung zwischen den privaten Interessen des Waldbesitzers und dem öffentlichen Interesse an der Walderhaltung.  Das Angebot, Ausgleichsflächen schaffen zu wollen, ist bei dieser Prüfung zunächst unrelevant.

Als Begründung für die benötigte Waldumwandlung führt die Stadt im Wesentlichen an, für einen örtlichen Motorsportverein eine Sportmöglichkeit schaffen zu wollen und begründet damit das öffentliche Interesse.

Nach den Richtlinien über die Förderung von kommunalen Sportstätten in Schleswig-Holstein handelt es sich nicht um eine förderungswürdige Sportstätte. 

Es handelt sich um eine erlaubnisbedürftige Anlage nach Ziff. 10.17.2, Anhang 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutz-gesetzes.

Das Interesse der Stadt Kaltenkirchen ist es, einer Kleinstgruppe von Motocross-Sportlern eine Trainingsmöglichkeit zu verschaffen. Der Unterzeichner geht davon aus, dass maximal 20 in Kaltenkirchen wohnhafte Motocross-Sportler in den Genuss dieser Trainingsmöglichkeit kommen würden.

Die Stadt Kaltenkirchen ist nicht berufen, sich um das Wohl der in den benachbarten Gemeinden wohnenden Motocross-Sportler zu sorgen.

Gegenüber den Interessen der Stadt Kaltenkirchen steht das Interesse des Gesetzgebers an der Walderhaltung. § 1 des Landeswaldgesetzes begründet den Gesetzeszweck.

§ 1 
Grundsatz, Gesetzeszweck 

(1) Der Wald in Schleswig-Holstein gehört zu den Naturreichtümern des Landes, ist eine unverzichtbare Lebensgrundlage der Menschen und bietet unersetzbaren Lebensraum für Pflanzen und Tiere. Nach Maßgabe dieses Gesetzes ist der Wald in seiner Gesamtheit zu schützen und in seiner Lebens- und Funktionsfähigkeit dauerhaft zu erhalten. 

(2) Zweck dieses Gesetzes ist es u.a.

1.
          b)
wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die wild lebenden Tiere und Pflanzen und deren genetische Vielfalt, den Boden, den Wasserhaushalt, das Klima, die Luft und die Atmosphäre sowie das Landschaftsbild (Schutzfunktion) und
          
zu erhalten, naturnah zu entwickeln, zu mehren und seine nachhaltige Bewirtschaftung zu sichern;
          ………………………
einen Ausgleich zwischen den Rechten, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen der Waldbesitzenden und den Interessen der Allgemeinheit zu gewährleisten.

 

Der Unterzeichner geht davon aus, dass bereits die Bestimmungen über den
Körperschaftswald einschlägig sind und eine Umwandlung des Waldes in ein „Sondergebiet für den Motorsport“ ausschließen.

Wäre dieses nicht der Fall, müssten zumindest die gleichen Abwägungs-kriterien angewandt werden, wie bei einem privaten Waldbesitzer.

Ein privater Waldbesitzer kann nur erfolgreich eine Waldumwandlungs-genehmigung begehren, wenn er nachprüfbar wirtschaftliche Interessen geltend machen kann.

Der wissenschaftliche Dienst des Landtages von Schleswig-Holstein führt in seiner Expertise vom 12.12.2017 hierzu u.a. aus (Fall Gintoft, „Preesterholt):

Bei der Gewichtung der abzuwägenden Interessen sei zu berücksichtigen, dass der an allgemeinen wirtschaftlichen Gesichtspunkten orientierten Interessenlage des Waldbesitzers in der Abwägung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Walderhaltung allein keine durchgreifende Bedeutung zugemessen werden könne. Es müsse vielmehr ein besonderes, nämlich ein über das allgemeine wirtschaftliche Interesse hinausgehendes Interesse an der Waldumwandlung vorliegen. Im Ergebnis müsse ein Sachzwang für den Waldbesitzer zur Umwandlung von Wald in die gewünschte Nutzungsart erkennbar sein. Ein solcher Sachzwang sei in der Regel nur dann anzunehmen, wenn die Versagung der Umwandlung die wirtschaftliche Existenz des Waldbesitzers bedrohen würde.  

Ein „öffentlicher Waldbesitzer“ muss nach Auffassung des Unterzeichners noch höhere Anforderung im Rahmen der Interessenabwägung erfüllen, als ein privater Waldbesitzer.

Die Stadt Kaltenkirchen kann weder wirtschaftliche Interessen, noch existenzielle wirtschaftliche Interessen an der Waldumwandlung geltend machen. Die geplante Anlage dient lediglich dem Freizeitvergnügen für eine Kleinstgruppe.

 

4. Erlass des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung vom 10.01.2018

Im Zusammenhang mit der umstrittenen Waldumwandlung in Gintoft („Preesterholt“) wurde im Landtag von Schleswig-Holstein eine Verschärfung des Landeswaldgesetzes hinsichtlich Waldumwandlungen debattiert. Im Ergebnis wurde auf eine Verschärfung des Landeswaldgesetzes verzichtet.

Stattdessen hat das Ministerium den oben genannten Erlass herausgegeben. 

Mit dem Erlass soll nach Auskunft des Ministeriums gewährleistet werden, dass die Untere Forstbehörde bei der Prüfung und Entscheidung über Waldumwandlungen das geltende Recht optimal anwendet. Er beinhaltet teilweise Klarstellungen, aber auch für die Untere Forstbehörde neue fachliche und rechtliche Einschätzungen der obersten Forst- und Naturschutzbehörde. „Der Erlass ist eine innerbehördliche verbindliche Weisung, wie künftig bei Entscheidungen über Waldumwandlungsanträge vorzugehen ist“, teilte das Ministerium auf Anfrage mit. „Wir haben damit klargestellt, dass in bestimmten, besonders waldarmen Regionen und an historischen Waldstandorten der Erhalt des Waldes eine besonders hohe Bedeutung hat. Das ist in der Abwägung bei Waldumwandlungen künftig zu berücksichtigen. Damit wird dem Walderhalt ein noch höherer Stellenwert eingeräumt“ erklärte Minister Robert Habeck.

Quelle: „Flensburger Tageblatt“ vom 16.01.2018

Auszugsweise heißt es in diesem Erlass:

Ziff.2 Das öffentliche Interesse an der Walderhaltung

a) Weit unterdurchschnittlicher Waldanteil 

Auch die Größe des Waldanteils im Umfeld einer beantragten Waldumwandlung ist für die Abwägung von Bedeutung (vgl. Urteil des VG Potsdam v. 13.09.2001; Az.: 5 K 4398/97) Schleswig-Holstein ist das waldärmste Bundesland. Nach den Erhebungen der letzten Bundeswaldinventur, die auf Stichproben beruht, sind lediglich 11 Prozent der Landfläche Schleswig-Holsteins Wald (Durchschnitt Deutschland: 32Prozent). Erhebungen des Statistikamtes Nord gehen von einem noch geringeren Waldanteil aus (10,6 Prozent für das Jahr 2015).Zur Gewährleistung möglichst gleichwertiger Lebensbedingungen für die Bevölkerung in Schleswig-Holstein und unter Berücksichtigung des gesetzlichen Auftrags in § 1 Abs. 2 Nr. 1 LWaldG, den Wald zu erhalten und zu mehren, besteht deshalb eine besondere Notwendigkeit, in den Naturräumen (Raumeinheiten gemäß § 8 der Landesverordnung über das Ökokonto, die Einrichtung des Kompensationsverzeichnisses und über Standards für Ersatzmaßnahmen (Ökokonto- und Kompensationsverzeichnisverordnung - ÖkokontoVO vom 28. März 2017)), deren Bewaldung noch unter dem schleswig-holsteinischen Durchschnittswert und damit weit unter dem Bundesdurchschnitt liegt, eine weitere Reduzierung, des Waldanteils zu vermeiden. Aufgrund vielfach anderer vorrangiger Zielsetzungen, u.a. zur Erhaltung des traditionellen Landschaftsbilds, bleibt der Hauptnaturraum Marsch hiervon unberührt.
Weit unterdurchschnittlich bewaldet sind

  • Im Hauptnaturraum Geest die Naturräume Bredstedt-Husumer Geest, Eider- Treene-    Niederung, Schleswiger Vorgeest und Barmstedt-Kisdorfer Geest, 
  • Im Hauptnaturraum Hügelland die Naturräume Angeln, Schwansen,Dänischer Wohld und Amt Hütten sowie Nordoldenburg/ Fehmarn.

Der Erhaltung des Waldes in diesen Bereichen kommt eine besondere Bedeutung zu, die im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen ist. Von einem gesteigerten öffentliche Interesse an der Walderhaltung kann in diesen Bereichen nur dann nicht ausgegangen werden, wenn gewährleistet ist, dass die für die Waldumwandlung zu erbringende Ersatzaufforstung in demselben Naturraum erbracht wird oder erbracht worden ist (§ 9 Abs. 7 LWaldG). Ist dies nicht der Fall, sind in diesen Bereichen in der Regel nur Waldumwandlungen zugunsten hochrangiger öffentlicher Interessen genehmigungsfähig. Davon ist insbesondere auszugehen bei Waldumwandlungen, die erforderlich sind, um EU-rechtliche Vorgaben umzusetzen oder wichtige Infrastrukturvorhaben zu ermöglichen.

 

Kaltenkirchen liegt im Bereich der Barmstedt-Kisdorfer Geest.

Liste: Zuordnung der Gemeinden zu den Naturräumen
24568 Kaltenkirchen, Stadt Barmstedt-Kisdorfer Geest

Da die Stadt Kaltenkirchen im Rahmen der Abwägung keine existenziellen wirtschaftlichen Interessen an einer Waldumwandlung geltend machen kann und eine Motocrossanlage keine wichtige Infrastrukturmaßnahme darstellt, stellt sich auch nicht die Frage nach einer erforderlichen Ersatzaufforstung.

Der Unterzeichner weist daraufhin, dass die durch die Untere Forstbehörde mündliche in Aussichtstellung einer Waldumwandlungsgenehmigung im April 
2017 erfolgte. Der Erlass des Ministeriums datiert vom 10.01.2018.
Die Forstbehörden des Landes SH sind nunmehr an diesen Erlass gebunden.
Ein Ermessensspielraum besteht nach Rechtsauffassung des Unterzeichners im Fall „Kaltenkirchen“ nicht mehr.

 

5. Berechnung der Ausgleichsflächen

Der Unterzeichner geht davon aus, dass aufgrund der Rechtslage und des Ministeriums-Erlasses eine Waldumwandlung nicht genehmigt werden kann und darf. 

Gleichwohl soll an dieser Stelle auf die falsche Berechnung des in Erwägung gezogenen Waldausgleiches eingegangen werden.


Die Waldflächen bestehen aus den Flurstücken 4/1 und 5/1.

Für das Flurstück Flurstück 5/1 sollte nach Schreiben der Unteren Forstbehörde – Neumünster eine Ersatzaufforstung von 3,6ha erfolgen. Für das Flurstück 4/1 nur eine Ersatzaufforstung für 3.240 qm im Verhältnis 1:2.

Nach Meinung des Unterzeichners stellt dieses eine besondere Begünstigung der Stadt Kaltenkirchen dar.

Im Fall Gintoft („Preesterholt“) wurde eine Ersatzaufforstung im Verhältnis 1:2,86 vom privaten Waldbesitzer gefordert.

Warum nur eine Ersatzaufforstung für 3,6ha 30jährigen, sortenreichen und vitalen Laubwald im Verhältnis 1:1 im Fall von „Kaltenkirchen“?

Für das Flurstück 4/1 wird nur eine Ersatzaufforstung von 3.240 qm für die „Fahrgassen“ gefordert.

Unter Waldumwandlung ist jede Art von Überführung in eine andere Nutzungsart zu verstehen. Eine Rodung des Waldes durch Entfernung der Wurzelstöcke im Sinne des früher gebräuchlichen Begriffes „Ausstockung“ ist nicht erforderlich. Auf die Art und Weise der Durchführung der Nutzungsänderung kommt es nicht an; unter Umwandlung ist jede Überführung von Wald in eine andere, nicht forstliche Nutzung zu verstehen (KLOSE & ORF 1998). Es kommt also darauf an, ob eine Fläche nach der beabsichtigten Änderung noch Wald im Sinne der gesetzlichen Walddefinition sein wird oder nicht. Andere Nutzungsarten sind demnach zum .Beispiel landwirtschaftliche Nutzfläche, Verkehrsfläche, Baufläche, Gewerbefläche.  

Quelle: Luick, R & Schuler,H.-K, Forstrechtliche Aspekte, 2008

 

Auch das Landeswaldgesetz (SH) § 9 unterscheidet zwischen Abholzung, Rodung oder Umwandlung in eine andere Nutzungsart. 

Die Gesamtfläche verliert zudem durch ihre Nutzungsart „Motocross-Anlage“ ihre Waldeigenschaft. Die Gesamtanlage soll eingezäunt werden, die verbleibenden „Bauminseln“ sollen nochmals eingezäunt werden – damit entfällt die im Waldgesetz gebotene Zugänglichkeit des Waldes für die Bevölkerung. 

Zudem wird die Art der vorgesehenen Nutzung zu einem erheblichen Staubeintrag auf die „Bauminseln“ führen. Das Bodenleben wird erheblich beeinträchtigt werden und auch damit zu einem Teilverlust einer Waldfunktion führen.

Der fehlende Waldcharakter von Motocross-Anlagen wird auch durch die auf der Website: bgmgkaki.de veröffentlichten Luftaufnahmen von Motocross-Anlagen in Schleswig-Holstein deutlich.

Die besonders günstige Ausgleichsflächenberechnung der unteren Forstbehörde Neumünster würde auch dazu führen, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Ziff. 17.2.2 Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vermieden werden kann.

Der günstige Faktor 1:1 für die Ausgleichsflächenberechnung liegt sicher im Ermessen der Behörde – würde aber auch Maßstäbe für die privaten Waldbesitzer in Schleswig-Holstein setzen.

Das Flurstück 4/1 müsste nach Rechtsauffassung des Unterzeichners mit voller Größe ausgeglichen werden.

 

5. Waldumwandlung steht nicht im Einklang mit den politischen Leitlinien des Landes Schleswig-Holstein

Auszug aus dem Koalitionsvertrag 2017-2022 von CDU,GRÜNEN,FDP

Forst- und Waldpolitik, Jagd

An dem Ziel, den Waldanteil auf zwölf Prozent der Landesfläche zu steigern, wird festgehalten.

Der öffentliche Wald ist in besonderem Maße dem Gemeinwohl wie der Erholung oder dem Natur- und Artenschutz verpflichtet. 

Initiative der CDU-Fraktion im Landtag von Schleswig-Holstein

 


Nach ihrem ersten "Waldgipfel" sieht sich die CDU-Fraktion im Kieler Landtag in ihrer Aufforstungsinitiative gestärkt. "Alle waren begeistert, dass wir diese Initiative gestartet haben", sagte Fraktionschef Tobias Koch am Mittwoch in Kiel. Zu dem Treffen waren nach seinen Angaben etwa 50 Vertreter von Landesregierung, Forstwirtschaft, Kommunen, Stiftungen, Bauernverband Waldbesitzern und Naturschutzverbänden gekommen. Alle verbinde die Bereitschaft, das Thema voranzubringen.
Der CDU-Vorstoß zielt darauf, binnen zehn Jahren rund 15 000 Hektar neuen Wald anzulegen. Damit würde das seit langem angepeilte Ziel des Landes erreicht, den Waldanteil an der Gesamtfläche von elf auf zwölf Prozent zu erhöhen. Dafür müssten knapp 75 Millionen Bäume gepflanzt werden. "Das ist schon ein ambitioniertes Ziel", sagte Koch. Schleswig-Holstein ist das mit Abstand waldärmste Flächenland in Deutschland.


Quelle: ntv, 12.09.2019

 

Programm zur Bewirtschaftung der schleswig-holsteinischen Wälder auf ökologischen Grundlagen


1.    Rahmenbedingungen der Waldentwicklung 
Die Waldentwicklung steht in mehrfacher Hinsicht vor großen Herausforderungen. Sie muss zukünftig

  • vor dem Hintergrund der bereits erfolgten Schädigung durch Stoffeinträge die Erfüllung der vielfältigen Waldfunktion sicherstellen,
  • die Anpassungsfähigkeit der Wälder an die sich immer deutlich abzeichnenden Klimaänderungen vergrößern,
  • ihrerseits Maßnahmen umsetzen, die die Kohlenstoffbilanz dauerhaft verbessern
  • die positven Wirkungen des Waldes für die Grundwasserneubildung und den Grundwasserschutz dauerhaft sichern,
  • den Wald in unserer technisierten und urbanen Welt als Erholungs- und Erlebnisraum erhalten und ihn in seiner Naturschutz- und Lebensraumfunktion sichern

………..
Der öffentliche Waldbesitz hat die Verpflichtung, diese Ziele vorbildlich unter Wahrung der Nachhaltigkeit zu verwirklichen.

Quelle: Landesregierung SH

 

Eine Gemeinde, die ihren vitalen und sortenreichen Laubwald in eine Motocross-Großanlage umwandeln will, konterkariert alle Aussagen der Landesregierung zu Walderhalt und Waldvermehrung!

 

6. Belange des Naturschutzes

Das Gebiet der geplanten Motocross-Großanlage weist eine bemerkenswerte Biodiversität auf. Eine Gesamtliste der im Untersuchungsgebiet festgestellten Arten wird diesem Schriftsatz beigefügt. Dabei handelt es sich auch um Arten, die dem Schutz des Bundesnaturschutzgesetzes unterliegen.

 

6.1 Reptilien

Im UG konnte in der Feldsaison 2018 die Waldeidechse (Zootoca vivipara) nachgewiesen werden. Die Waldeidechse gehört zu den besonders geschützten Arten (BNatSchG i.V.m. BArtSchV)

Aufgrund der Anzahl der festgestellten Individuen muss die Waldeidechse daher im Gebiet als weithin verbreitet angesehen werden, was sich auch anhand der Streuung der Fundpunkte über das Gebiet ergibt.

Die verschiedenen im UG nachgewiesenen Altersklassen von Waldeidechsen belegen die Reproduktion der Art im Gebiet. 

Es wird davon ausgegangen, dass die Waldeidechse (Zootoca vivipara) weithin im gesamten Untersuchungsgebiet verbreitet ist.

Es ist anzunehmen, dass die Waldeidechse auf insgesamt attraktiv ausgeprägten Flächen und deren Rändern im Untersuchungsgebiet alle notwenigen Lebensrequisiten wie Nahrung, Sonnplätze und Unterschlupf im Sommer sowie im Winter findet.

Es ist anzunehmen das eine Moto-Cross Strecke im UG und ihr Betrieb, 
sowie die zugehörigen Parkflächen und ein erhöhter Besucherverkehr die verbreiteten Reptilien vielfältig beeinträchtigen und gefährden können. 

In jedem Falle wird davon ausgegangen das durch die Umsetzung einer Moto-Cross Strecke im Untersuchungsgebiet Sommer- und Winterhabitate sowie Individuen der Waldeidechse selbst verloren gehen. Nicht ausgeschlossen wird zudem eine Zerschneidung ansässiger Populationen durch die Schaffung künstlicher Barrieren im Gebiet.  
 
Quelle: Artenschutz-Fachgutachten vom Februar 2018

Der Unterzeichner geht davon aus, dass es beim Bau und Betrieb einer Motocross-Anlage zu Tötungen von Individuen kommen wird. Der Fachgutachter hat sich nicht mit dem Thema „Staubentwicklung“ befasst.

Motocrossanlagen erzeugen erheblichen Staubeintrag entlang der Fahrstrecken. Auch hierdurch wird es zu einer Beschädigung des bisherigen Lebensraumes der Waldeidechse kommen.

Die Planungen verstoßen hinsichtlich der Waldeidechse gegen § 44 (1) des Bundesnaturschutzgesetzes.

 

6.2 Amphibien

Im Untersuchungsgebiet konnten 2018 insgesamt vier Amphibienarten nachgewiesen werden. Die Nachweisarten waren: die Erdkröte (Bufo bufo), der Grasfrosch (Rana temporaria), der Teichfrosch (Pelophylax kl. esculentus) und der Teichmolch (Lissotriton vulgaris). Alle genannten Amphibienarten gehören zu den besonders geschützten Arten (BNatSchG i.V.m. BArtSchV).

Der Grasfrosch (Rana temporaria) steht zudem auf der Vorwarnliste der Roten Liste Schleswig-Holstein.

Die Zahl der gesichteten Grasfrosch-Jungtiere wird auf mehr als 2.000 Individuen und die der Erdkröten Jungtiere auf mehr als 1.000 Individuen geschätzt. 

Auf Grund der derzeit bestehenden Habitatsituation ist dabei anzunehmen, 
dass Sommer- und Winterhabitate der festgestellten Amphibienarten im gesamten Gebiet 
vorkommen und somit auch durch geplante Eingriffe betroffen sein werden.

Es ist anzunehmen das eine Moto-Cross Strecke im UG und ihr Betrieb, die 
zugehörigen Parkflächen und Besucher die verbreiteten Amphibien-Populationen vielfältig 
beeinträchtigen und gefährden kann. 

Zudem ist ein erhöhtes Prädationsrisiko für Amphibien bei Wanderbewegungen denkbar, 
wenn temporär oder dauerhaft ein Verlust von Deckung in ihrem Lebensraum oder in 
durchwanderten Bereichen (z.B. versiegelte, vegetationsfreie oder vegetationsarme Flächen) 
geschaffen werden.  

Auch der Tod von Amphibien durch erhöhtes Fahraufkommen ist nicht 
ausgeschlossen. Dies kann sowohl im Bereich der von Motorrädern genutzten Fahrbahnen der 
Fall sein, jedoch besonders stark wirken, wenn An- und Abwanderungen der Amphibien mit 
einem Befahren durch Kraftfahrzeuge einhergehen. Da das UG und insbesondere das Umfeld 
des Gewässers aktuell quasi verkehrsfrei sind, ist auch bereits bei einer geringen Zunahme des 
Verkehrs eine signifikante Erhöhung der Gefahr für die dort lebenden Amphibien 
anzunehmen. Noch gravierendere Wirkungen wären zu erwarten, sollten Bereiche um das 
Gewässer herum zur Abwanderungszeit der Jungtiere sogar verstärkt durch Fahrzeuge 
befahren werden, da sich dann zu dieser Zeit dort > 1000 Jungtiere umherbewegen. 

Quelle: Artenschutz-Fachgutachten vom Februar 2018


Das Gebiet der geplanten Motocross-Großanlage muss als Sommer- und Winterlebensraum der festgestellten Amphibien-Arten gelten. Durch den Betrieb einer Motocross-Strecke wird es zu Tötungen von Individuen kommen.

Die Planungen verstoßen hinsichtlich der festgestellten Amphibien-Arten   gegen § 44 (1) des Bundesnaturschutzgesetzes.

 

6.3 Fledermäuse

Im Untersuchungsgebiet wurden insgesamt 8 Fledermausarten festgestellt:

  • Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus)
  • Wasserfledermaus (Myotis daubentoni)
  • Fransenfledermaus (Myotis nattereri) 
  • Großer Abendsegler (Nyctalus noctula)
  • Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii)
  • Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)
  • Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus) 
  • Braunes Langohr (Plecotus auritus) 

Alle Fledermausarten gelten laut Anhang IV der FFH-Richtlinie (92/43/EWG) als streng 
geschützte Tiere. Von den insgesamt 8 im Gebiet festgestellten Arten werden die Breitflügel- 
und Rauhautfledermaus sowie der Große Abendsegler in der Roten Liste der Säugetiere 
Schleswig-Holsteins als gefährdet (Kat. 3) geführt. Die Fransen- und Mückenfledermaus sowie das Braune Langohr werden auf der Vorwarnliste (Kat. V) geführt. Wasser- und Mückenfledermaus gelten als ungefährdet. Auf bundesweiter Ebene  
werden der Große Abendsegler und das Braune Langohr auf der Vorwarnliste 
geführt. Für die Breitflügelfledermaus wird hier von einer Gefährdung unbekannten 
Ausmaßes ausgegangen; für die Mückenfledermaus ist die Datenlage für eine Bewertung nicht ausreichend.

Nach Einschätzung des Artenschutz-Fachgutachters handelt es sich bei dem geplanten Gelände der Motocross-Großanlage nicht um ein Habitat der festgestellten Fledermausarten. Dem wird nicht widersprochen.

Zweifellos ist das Gelände aber Jagdgebiet dieser Fledermäuse. Die Anzahl der festgestellten Fledermausarten und die hohe Zahl der Einzeltiere weisen auf einen bedeutenden Lebensraum für Fledermäuse in Schleswig-Holstein hin.

Bei der Abwägung der naturschutzrechtlichen Aspekte mit den angeführten Interessen der Stadt Kaltenkirchen - einer Kleinstgruppe von Motorsportlern Freizeitspass in der Natur schaffen zu wollen - ist dieses durch die Naturschutzbehörde gebührend zu berücksichtigen.

Auf der geplanten Fläche wird es nach Einschätzung des Unterzeichners zu einem großflächigen Verlust von Bodenvegetation kommen – ein weiterer Teil der Bodenvegetation wird durch den starken Staubeintrag der Motocross-Strecke als Lebensraum für Insekten unbrauchbar.

Welche Auswirkungen dieses auf das Nahrungsangebot der Fledermäuse hat, ist gutachtlich festzustellen. Ebenso ist gutachtlich festzustellen, wann ein Betrieb der Anlage nach § 44 (1) Ziff. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (Störung der streng geschützten Arten) unzulässig wäre.

Nachstehend veröffentlichen wir nochmals einen Auszug aus einer Stellungnahme des Fledermausbeauftragten des Landes Schleswig-Holstein vom 16.05.2019 zu den Planungen der Stadt Kaltenkirchen:

Insgesamt konnten ja schon mehrere Fledermausarten nachgewiesen werden, was für eine sehr hohe Bedeutung dieses Areals, auch im Hinblick auf die Gewässer (Jagdgebiet, "Trinkwasser"), für Fledermäuse spricht.
Die Waldbereiche aus ihrer Fotodokumentation zeigen auch
Misch-/Laubwaldbestand an, der in Kombination mit Grünland und
Gewässern eine interessante Fläche für viele Fledermausarten darstellt
und je nach weiterer Entwicklung eher noch an Bedeutung gewinnen dürfte.
Vor allem Zwergfledermäuse sind bei jeder Erfassung festgestellt worden. Man kann davon ausgehen, dass hier eine lokale Population, sprich eine Wochenstube (Weibchen, Jungenaufzucht) regelmäßig jagt.
Diese Art nutzt gerne Gebäude und lebt vermutlich im Umfeld dieses Geländes.
Aus meiner Sicht kann der Aussage des Gutachtens, alle Fledermäuse können in die nähere Umgebung ausweichen, so pauschal nicht gefolgt werden.
Zu einer Wochenstube/Sommerquartier gehören auch immer die Jagdgebiete und Trinkorte etc. der Individuen dieser Kolonie. Dabei muss man davon ausgehen, dass es nur sehr selten zu Überschneidungen von Jagdgebieten etc. mehrerer Kolonien kommt (wenn das Nahrungsangebot besonders ergiebig ist z.B.). Vielmehr nutzt im Sommer jede Kolonie ihre Gebiete und duldet keine weiteren Individuen der selben Art in diesen Flächen.
Ziel einer weiblichen Fledermaus in den Sommermonaten ist es ja, primär das eigene Überleben und vor allem das Wachstum der
Jungtiere zu garantieren, Fress-Konkurrenten sind da eher hinderlich.
Zu den Quartieren sei gesagt, dass sich bei einer einmaligen Suche im April in und an Gehölzen niemals alle denkbaren Quartieroptionen ermitteln lassen. Es wäre gut gewesen, in den Sommermonaten noch einmal mit Detektorbegehungen nach schwärmenden Fledermäusen in den Gehölzbeständen zu suchen, um hier mehr Sicherheit zu haben. Auch stellt sich die Frage nach sogenannten Balzquartieren, die ja meistens erst im Herbst von den Männchen bezogen und genutzt werden. Hierzu kann man gar keine Aussagen treffen, da diese Frage nicht bearbeitet worden ist.
Gebäude sind auf dem Gelände nicht zu finden, die gezeigten Kästen erscheinen in der Tat ungeeignet zu sein (Vogelkasten zu hell, Fledermauskasten frei hängend und im Wind pendelnd - nichts für Fledermäuse).
Bleibt also die Frage, welche Fledermausindividuen aus welchen Quartieren des Umfeldes regelmäßig auf dem Gelände jagen, trinken usw.
und wie groß die Betroffenheit dieser jeweiligen Quartiere (lokalen Populationen) ist.
Das Fledermausgutachten sagt ja auch sehr deutlich, welche Bedeutung gerade die Gewässerstrukturen für alle Fledermausarten haben und dass es hier möglichst zu keinen Störungen kommen sollte. Dieses kann man nur unterstreichen!
Grundsätzlich denke ich persönlich, dass man diese Flächen weiterhin naturnah gestalten und entwickeln sollte und dass hier eine solche Motorsportfläche nichts zu suchen hat. Dafür gibt es bereits ausreichend Flächen im Kreis Segeberg und es müssen nicht noch weitere Naturflächen dafür zerstört werden.

 

6.4 Brutvögel

Im Untersuchungsgebiet wurden 45 Vogelarten erfasst. 31 Arten wurden mit dem Status „Brutvogel“ versehen.

Von dem im Untersuchungsgebiet festgestellten Brutvögeln wird der Kuckuck in der Roten Liste der Brutvögel Schleswig-Holsteins auf der Vorwarnliste (Kat. V) geführt.

Weiterhin wird der festgestellte Baumpieper bundesweit als „gefährdet“ (Kat. 3) eingestuft. Die festgestellte Goldammer wird auf der Vorwarnliste (Kat. V) geführt.

Zusätzlich gibt es für den auf Landesebene auf der Vorwarnliste stehenden Grünspecht (Kat. V) sowie die bundesweit gefährdeten Arten Mehlschwalbe, Rauchschwalbe und Star Beobachtungen ohne Brutnachweis bzw. ohne dass ein Brutverdacht besteht. Diese Arten können daher als Nahrungsgäste eingestuft werden.

(Quelle: Artenschutzfachgutachten vom Febr. 2019)

Der Baumpieper ist ein Bodenbrüter, die Goldammer ist ein Bodenbrüter bzw. brütet bodennah.

Es ist zu erwarten, dass beide Arten durch den Betrieb einer Motocrossanlage aufgeschreckt werden und es dabei zu Kollisionen mit den Fahrzeugen kommt, bei denen die Vögel getötet oder verletzt würden.

Zudem würde die erhebliche Staubeinwirkung einer Motocrossanlage die Nester dieser Vögel zerstören.

Die Planungen verstoßen zumindest hinsichtlich der Goldammer und des Baumpiepers gegen § 44 (1) des Bundesnaturschutzgesetzes.

 

7. Plangebiet für Motocross-Großanlage ist zu einem großen Teil ein gesetzlich geschütztes Biotop

Mitglieder der Bürgerinitiative haben an mehreren Terminen der vergangenen Monate das Plangebiet besichtigt. Dabei wurde festgestellt, dass der Graben 307.2 des Gewässers Krückau, der unmittelbar an das Plangebiet angrenzt, seinen Ursprung in einer Quelle hat. Die Quelle liegt unmittelbar an der Grenze des Plangebietes und bezieht ihr Wasser unzweifelhaft aus diesem.

Das Planungsbüro der Stadt hat diesen Graben als „temporär wasserführend beschrieben. Eine Ursachenforschung, warum an dieser Stelle ein „sinnloser“ Graben liegt, wurde offenbar nicht betrieben.

Tatsache ist, dass eine munter sprudelnde Quelle in ca. 1.20m Tiefe in den Graben und damit in das Gewässersystem der Krückau fließt. Der Graben selbst wurde als Ausgleichsmaßnahme im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan Kaltenkirchen 66 naturnah gestaltet.

Die Bürgerinitiative hat die Quelle und das Quellgebiet fotografisch und filmisch dokumentiert.

Zumindest große Teile des auf dem Plangebiet befindlichen Laubwaldes sind unzweifelhaft Quellgebiet und fallen somit unter den Schutz von § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes. § 1 der Landesverordnung über gesetzlich geschützte Biotope beschreibt „Quellbereiche“ wie folgt:

Definition:

Natürliche, dauerhafte oder periodische, punktuelle oder flächenhafte Grundwasseraustritte an der Erdoberfläche mit naturnaher Struktur einschließlich der quellwasser-beeinflussten Randzone.

Die festgestellte Quelle entspricht genau dieser Definition.

 

Graben 307.2 des Gewässerverbundes Krückau 

 

 

Aufnahme Google Earth

 

 

Bilder vom 11.03.2020 -Die Quelle 

 

 

Die Quelle und der Anfang des Grabens 307.2

 

 

Grundwasserstand auf dem geplanten Gelände

 

Die Bürgerinitiative wird die Registrierung des gesetzlich geschützten Biotopes bei der Unteren Naturschutzbehörde beantragen.

 

8. Archäologisches Interessengebiet

Bei den als archäologische Interessengebiete ausgewiesenen Bereichen handelt es sich um Stellen, von denen bekannt ist oder den Umständen nach zu vermuten ist, dass sich dort Kulturdenkmale befinden. Bei allen Vorhaben und Maßnahmen mit Erdarbeiten in diesen Bereichen ist daher eine frühzeitige Beteiligung des Archäologischen Landesamtes SH nach § 12 Abs. 2 DSchG notwendig.

Quelle: Archäologieatlas Schleswig-Holstein
 

 

Das Planungsbüro der Stadt hat, neben weiteren Fehlern in der Beschreibung des Plangebietes, auch „übersehen“, dass es sich bei dem geplanten Gelände der Motocrossanlage um ein archäologisches Interessengebiet der Denkmalschutzbehörde handelt. 

Da auf dem Gelände umfangreiche Eingriffe in die Bodenstruktur vorgenommen werden sollen, bedarf es nach Auffassung der Bürgerinitiative um großflächige Sondierungen vor Veränderungen an der Bodenstruktur.

Die Kosten für derartige Sondierungen müssten von der Stadt Kaltenkirchen übernommen werden.

Die Bürgerinitiative wird Kontakt zum Archäologischen Landesamt aufnehmen.

 

Schlussbetrachtung

Das Plangebiet weist nach Einschätzung des Verfassers die größte Biodiversität in Kaltenkirchen auf. Dieses artenreiche Gebiet einer umweltbelastenden „Spassanlage“ zu opfern, erscheint – neben den naturschutzrechtlichen Aspekten des Bundesnaturschutzgesetzes und des Waldgesetzes von Schleswig-Holstein - anachronistisch.

Der Wunsch des Bürgermeisters der Stadt Kaltenkirchen, Herrn Hanno Krause, eine gemeindeeigene Motocrossanlage bei gleichzeitiger Umwandlung des vitalen Gemeindewaldes in ein „Sondergebiet für den Motorsport“ schaffen und aus öffentlichen Mitteln realisieren zu wollen, macht fassungslos.

Wie will man seinen Kindern und Enkelkindern begründen, dass es „böse“ ist den Urwald im Amazonasgebiet zu vernichten, vor der Haustür aber den gesunden Gemeindewald in eine gemeindeeigene Motocrossanlage umzuwandeln.

Dieses Projekt wäre nach Recherchen des Verfassers einmalig in der Bundesrepublik. Die Anlage wäre nach Berechnungen des Verfassers die flächenmäßig größte Motocrossanlage in Schleswig Holstein.


Detlef Podalski – für die Bürgerinitiative gegen die geplante Motocross-Großanlage der Stadt Kaltenkirchen
Kaltenkirchen, im September 2020

 

Anlagen:

  • Bilder des Plangebietes, Stand Sommer 2019 – weitere Bilder auf https://bgmg-kaki.de/
  • Die Fauna des Plangebietes 

 

 

Die Fauna

Die nachstehende Liste stellt eine Zusammenfassung der auf dem Gelände der geplanten Motocross-Großanlage festgestellten Arten dar. Quelle der Zusammenstellung sind die Artenschutzfachgutachten, die der Öffentlichkeit erst verspätet seitens der Stadt Kaltenkirchen vorgelegt wurden.

Das Untersuchungsgebiet umfasst die Gesamtfläche der geplanten Anlage, das nebenliegende Biotop (Regenrückhaltebecken) mit angrenzender Grünfläche (in den von der Stadt bei der unteren Forstbehörde eingereichten Planunterlagen als Parkplatz bei Veranstaltungen bezeichnet) und einen schmalen Waldsaum des angrenzenden Waldes auf Alvesloher Gebiet)

Nach Einschätzungen der Bürgerinitiative handelt es um ein Gebiet mit der höchsten Artenvielfalt in Kaltenkirchen.

Reptilien

Waldeidechse
(Zootoca Vivipara)
besonders
geschützt nach Bundesnaturschutzgesetz
 

 

 

Amphibien

Erdkröte
(Bufo bufo)
besonders
geschützt nach Bundesnaturschutzgesetz
 
Grasfrosch
(Rana temporaria)
besonders
geschützt nach Bundesnaturschutzgesetz
Vorwarnliste
Schleswig-Holstein
Teichfrosch
(Pelophylax kl. Esculentus)
besonders
geschützt nach Bundesnaturschutzgesetz
 
Teichmolch
(Lissotriton vulgaris)
besonders
geschützt nach Bundesnaturschutzgesetz
 

 

 

Fledermäuse

Breitflügelfledermaus
(Eptesicus serotinus)
Bund
Gefährdung unbekannten Ausmaßes
Rote Liste Schleswig-Holstein
-gefährdet-
Wasserfledermaus
(Myotis daubentonii)
   
Fransenfledermaus
(Myotis natereri)
  Vorwarnliste
Schleswig-Holstein
Großer Abendsegler
(Nyctalus noctula)
Vorwarnliste Bund Rote Liste Schleswig-Holstein
-gefährdet-
Rauhautfledermaus
(Pipistrellus nathusil)
  Rote Liste Schleswig-Holstein
-gefährdet-
Zwergfledermaus
(Pipistrellus pipistrellus)
   
Mückenfledermaus
(Pipistrellus pydmaeus)
Bund
Daten unzureichend
Vorwarnliste
Schleswig-Holstein
Braunes Langohr
(Plecatus auritus)
Vorwarnliste
Bund
Vorwarnliste
Schleswig-Holstein

 

Brutvogelfauna (festgestellte Brutvorkommen)

 

Kuckuck
(Cuculus canorus)
  Vorwarnliste
Schleswig-Holstein
Baumpieper
(Anthus trivialis)
Rote Liste Bund
-gefährdet-
 
Goldammer
(Emberiza citrinella)
Vorwarnliste Bund  

 

 

Weiter festgestellte Brutvorkommen:

Amsel, Blässhuhn, Blaumeise, Buchfink, Buntspecht, Dorngrasmücke, Eichelhäher, Fitis, Gartengrasmücke, Grünfink, Heckenbraunelle, Jagdfasan, Klappergrasmücke, Kohlmeise, Mönchsgrasmücke, Nachtigall, Ringeltaube, Rotkehlchen, Schilfrohrsänger, Schwanzmeise, Singdrossel, Stieglitz, Stockente, Tannenmeise, Waldbaumläufer, Waldlaubsänger, Zaunkönig, Zilpzalp

 

 

Vogelfauna (ohne festgestelltes Brutvorkommen

 

Grünspecht
(Picus viridis)
  Vorwarnliste
Schleswig-Holstein
Mehlschwalbe
(Delichon urbicum
Rote Liste Bund
-gefährdet-
 
Rauchschwalbe
(Hirunda rustica)
Rote Liste Bund
-gefährdet-
 
Star
(Sturnus vulgaris)
Rote Liste Bund
-gefährdet
 

 

Weitere festgestellte Vogelarten:

Bachstelze, Girlitz, Graureiher, Hausrotschwanz, Kleiber, Rabenkrähe, Sommergoldhähnchen, Waldwasserläufer, Weidenmeise

 

Weitere Wildtiere wie Rotwild, Hasen etc. wurden im Rahmen dieser Untersuchung nicht erfasst

Veröffentlicht: 12.11.2019

Lärmaktionsplan der Stadt Kaltenkirchen

https://www.dropbox.com/s/nkv5xak1yvbt9uw/Lärmaktionsplan der Stadt Kaltenkirchen.pdf?dl=0


Landschaftsplan der Stadt Kaltenkirchen

https://www.dropbox.com/s/8y2ehe64l2quqd2/Landschaftsplan Kaltenkirchen.pdf?dl=0


Flächennutzungsplan 17. Änderung der Stadt Kaltenkirchen für den Bereich: südlich der Barmstedter Straße, westlich der Bundesautobahn A7 und östlich des Industriegebietes Moorkaten

https://www.kaltenkirchen.de/de/rathaus-politik/bauen-umwelt/2019_03_18-17Ae-FNP-VEntw-Begr-2019_03_18.pdf


Schalltechnische Untersuchung zur 17. Änderung des Flächennutzungsplanes Sondergebiet Motorsportgelände der Stadt Kaltenkirchen

https://www.kaltenkirchen.de/de/rathaus-politik/bauen-umwelt/Bericht-ALK-1729-1717-G-Gesamtdokument.pdf


Fachbeitrag Verkehr, Ver- und Entsorgung, Wasserwirtschaft - INGENIEURGESELLSCHAFT STEINBURG MBH

https://www.kaltenkirchen.de/de/rathaus-politik/bauen-umwelt/2019_03_01-24-18-Fachbeitrag-Verkehr-Ver-und-Entsorgung-Wasserwirtschaft.pdf